Satzung

 

 Inhalt

 

§ 1 Name, Sitz, Gerichtsstand, Geschäftsjahr

§ 2 Zweck der Vereinigung. 2

§ 3 Gemeinnützigkeit 3

§ 4 Mitgliedschaft in der Vereinigung. 3

§ 5 Struktur und Arbeitsweise der Vereinigung. 4

§ 6 Organe der Vereinigung. 4

§ 7 Die Mitgliederversammlung. 4

§ 8 Das Gruppentreffen. 5

§ 9 Der Vorstand. 6

§ 10 Aufbringen der Mittel der Vereinigung. 6

§ 11 Urheberschaft 6

§ 12 Rechnungsprüfung. 7

§ 13 Auflösung der Vereinigung. 7

§ 1 Name, Sitz, Gerichtsstand, Geschäftsjahr

 

(1) Die Vereinigung führt den Namen “GRÜNE LIGA Oberhavel e.V.” (im folgenden kurz “die Vereinigung” genannt) und ist Regionalgruppe der Vereinigung
 “Grüne Liga Brandenburg e.V.”. Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung. Sie ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Neuruppin eingetragen.

 

(2) Die Vereinigung hat ihren juristischen Sitz in Gransee.

(3) Gerichtsstand ist Neuruppin.

(4) Das Geschäftsjahr der Vereinigung ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck der Vereinigung

 

(1) Zweck der Vereinigung ist die vorrangige Förderung des Umwelt -, Landschafts- und Naturschutzes im Sinne von § 29 BNatSchG und §§ 63 – 65 BbgNatSchG, die Verbreitung umweltrelevanter Kenntnisse und Verhaltensweisen unter der Bevölkerung, speziell der Jugend, sowie die weitgehend aktive, gestalterische Beteiligung an einer Umgestaltung der Gesellschaft mit dem Ziel der Verbesserung der Existenzbedingungen und der Einheit von Mensch und Natur (Ökologisierung der Gesellschaft).

 

(2) Die Vereinigung strebt eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit allen Kräften an, welche gleichartige Ziele verfolgen, insbesondere anderen Verbänden und Initiativen der Umwelt- und Naturschutzbewegung.

(3) Die Vereinigung ist unabhängig und parteiübergreifend. Das Bekenntnis zu Nationalismus, Rassismus und Militarismus ist mit der Mitgliedschaft in der Vereinigung unvereinbar.

 

(4) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

 aktive Betreuung schutzwürdiger Natur- und Landschaftsflächen bzw. –objekte sowie Mitwirkung bei Maßnahmen im Umweltschutz, Nutzung aller Möglichkeiten der Mitwirkung an Entscheidungsvorgängen zu umwelt– und naturschutzrelevanten Fragen ab kommunaler Ebene aufwärts, Verbesserung der Arbeitsmöglichkeiten, Kommunikation und Zusammenarbeit von Vereinsmitgliedern und anderen nichtstaatlichen Akteuren in Sachen Ökologisierung, Sensibilisierung zur Wahrnehmung und Wertschätzung von Natur- und Umweltsituation,

 -     Entwicklung eines Ökologiebewusstseins, insbesondere der jungen Generation,

 -     Entwicklung ökologiegerechter und sozialverträglicher Handlungskonzepte, Umsetzungsprogramme und Projekte,

 -     Förderung der Bürgerbeteiligung und Transparenz bei ökologierelevanten Entscheidungen der Verwaltungen.

  

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

(1) Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Die Vereinigung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus        Mitteln der Vereinigung.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen            begünstigt werden.

(5) Die Vereinigung darf zweckgebundene Rücklagen bilden.

(6) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine angemessene Aufwandsentschädigung für              Vorstandsmitglieder beschließen.

 

§ 4 Mitgliedschaft in der Vereinigung

 

(1) Mitglied der Vereinigung kann jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts sowie sonstige Personen-              vereinigung werden, die sich zu Satzung und Zielen der Vereinigung bekennt, im Sinne des Zweckes der Vereinigung aktiv oder
      fördernd tätig werden und schriftlich um Aufnahme bittet.

(2) Es besteht die Möglichkeit der Fördermitgliedschaft.

(3) Die Vereinigung kann Ehrenmitglieder benennen. Sie sind von Beitragszahlungen befreit.

(4) Die juristische und finanzielle Eigenständigkeit aller Mitglieder bleibt gewahrt.

(5) Die Mitgliedschaft endet:

 -     mit dem Tode des Mitgliedes,

 -     durch Austritt, welcher gegenüber dem Vorstand in schriftlicher Form zu erfolgen hat,

 -     durch Ausschluss aus der Vereinigung,

 -     durch Einstellung der Geschäftstätigkeit bei juristischen Personen.

(6) Mitgliedern der Vereinigung kann eine Kündigungsfrist auferlegt werden, wenn ihr Austritt zu ungewöhnlichen Härten für die                        Vereinigung führen könnte. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

(7) Verstößt ein Mitglied wiederholt oder in erheblichem Maße oder vorsätzlich gegen die Satzung oder die Vereinsinteressen, entscheidet           die Mitgliederversammlung auf Empfehlung des Vorstandes über den Ausschluss. Das betroffene Mitglied hat das Recht, sich vor                  diesen  Organen zu verteidigen und gegen den Ausschluss schriftlich Berufung beim Landessprecherrat einzulegen. Es ist eine                      Berufungszeit von vier Wochen zu gewährleisten. Für dieses Verfahren gilt § 4(6) der Satzung der Vereinigung „Grüne Liga                          Brandenburg e.V.“. die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen.

(8) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und im ersten Quartal zu entrichten. Die Höhe der Beiträge wird in der Beitragsordnung                geregelt. Diese wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

 

§ 5 Struktur und Arbeitsweise der Vereinigung

 

(1) Die Vereinigung arbeitet eigenständig als regionale Gruppe in der Vereinigung „Grüne Liga Brandenburg e.V.“.

(2) Die Vereinigung kann Orts- und Projektgruppen bilden.

(3) Der Schwerpunkt der Vereinsarbeit findet im Landkreis Oberhavel statt. Die Mitgliedschaft in der Vereinigung ist aber nicht an die                Verwaltungsgrenzen des Kreises Oberhavel gebunden. Orts- und Projektgruppen sind ebenfalls nicht an Gemeinde- oder                                 Zuständigkeitsgrenzen der Amtsverwaltung gebunden.

 

§ 6 Organe der Vereinigung

 

(1)   Die Organe der Vereinigung sind:

 -     die Mitgliederversammlung bzw. das Gruppentreffen,

 -     der Vorstand,

 -     die Schiedskommission

 -     die Rechnungsprüfungskommission.

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Vereinigung. Sie entscheidet über Art und Weise der Zusammenarbeit innerhalb         der Vereinigung.

(2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit Angabe der Tagesordnung mindestens drei                   Wochen vor dem geplanten Termin.

(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder über:

 -     Wahl, Bestätigung oder Abberufung des Vorstandes, der Schiedskommission und der Rechnungsprüfungskommission,

 -     Satzungsänderungen.

      Über die Annahme weiterer Beschlüsse und Dokumente der Vereinigung entscheidet sie mit einfacher Mehrheit der anwesenden                    Mitglieder. Alle in der Mitgliederversammlung getroffenen Beschlüsse werden in schriftlicher Form festgehalten.

      Diese Niederschrift ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

(4) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Vereinigung, welche ihre Beiträge für das laufende Geschäftsjahr gezahlt haben.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens fünf Mitglieder anwesend          sind. Sie findet mindestens einmal im Jahr, in der Regel im vierten Quartal statt.

(6) Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder oder des Vorstandes ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

§ 8 Das Gruppentreffen

 (1) Gruppentreffen sind Zusammenkünfte der Vereinigung, die:

 -     der Regelung von Angelegenheiten zwischen den Mitgliedsversammlungen dienen, welche nicht in die alleinige Kompetenz des                   Vorstandes fallen. Zu diesen Angelegenheiten holt der Vorstand die Meinung der Mitglieder ein.

 -     zur Darlegung von Anliegen der Mitglieder sowie Orts- und Projektgruppen genutzt werden.

 

Gruppentreffen sind Foren der fachlichen Arbeit in der Vereinigung.

(2) Zu den Gruppentreffen haben alle Mitglieder und – falls von den anwesenden Mitgliedern nicht anders beschlossen - jeder Bürger                 Anwesenheits- und Rederecht. Dies gilt nicht wenn interne Probleme alleiniger Gegenstand des Gruppentreffens sein sollen.

(3) Gruppentreffen sollen in der Regel im Abstand von acht Wochen stattfinden. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand, Orts- und                  Projektgruppen oder einzelne Mitglieder schriftlich, mündlich oder durch Bekanntgabe in der Presse.

(4) Auf Gruppentreffen können Beschlüsse gefasst oder Dokumente angenommen werden, die die Satzung nicht betreffen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

 

§ 9 Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens sieben gewählten Mitgliedern der Vereinigung. Eine ungerade Zahl ist anzustreben.

(2) Drei vom Vorstand gewählte Vorstandsmitglieder, der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Kassenwart, vertreten je zu zweit den                 Verein im Sinne § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich sowie gegenüber Verwaltungsbehörden. Näheres regelt die                                   Geschäftsordnung des Vorstandes.

(3) Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:

 -     Gewährleistung der materiellen und inhaltlichen Arbeit der Vereinigung im Sinne der satzungsmäßigen Zwecke,

 -     Beschlussfassung im Sinne der Vereinigung, die nicht Aufgabe der Mitgliederversammlung ist,

Wahrnehmung der laufenden Geschäfte der Vereinigung.
(4) Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(5) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung alle vier Jahre. Darüber hinaus bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl          oder Bestätigung im Amt.

(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(7) Die Mitgliedschaft im Vorstand endet durch Zeitablauf, Rücktritt, Abwahl, Ausschluss aus der Vereinigung oder Tod des Mitgliedes.

(8) Ist der Vorstand durch Ausscheiden eines Mitgliedes nicht mehr beschlussfähig, wird ein neues Vorstandsmitglied durch die                            Mitgliederversammlung gewählt.

(9) Mitglieder des Vorstandes müssen ihr Ausscheiden sechs Wochen vorher bekanntgeben.

 

§ 10 Aufbringen der Mittel der Vereinigung

 

(1) Die Finanzierung der Vereinigung erfolgt entsprechend der Finanzordnung durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Gelder der                         öffentlichen Hand sowie Projektfördermittel.

 

§ 11 Urheberschaft

 

 (1) Veröffentlichungen oder Verlautbarungen der Mitglieder, Projekt- und Ortsgruppen der Vereinigung liegen in eigener Verantwortung             dieser Mitglieder und Gruppen.

 

 

§ 12 Rechnungsprüfung

 

 (1) Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus zwei Mitgliedern, die auf der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit für                 einen Zeitraum von drei Jahren gewählt werden.

 

§ 13 Auflösung der Vereinigung

 

 (1) Über die Auflösung der Vereinigung beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen.

(2) Sofern bei einem Auflösungsbeschluss keine Liquidatoren bestellt werden, hat der Vorstand zwei seiner Mitglieder als gemeinsam                vertretungsberechtigte Liquidatoren zu benennen.

 (3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das gesamte Vermögen des Vereins der „Grüne Liga                         Brandenburg e.V.“ übertragen und darf nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Rahmen des Natur- und                   Umweltschutzes verwendet werden. Entsprechende Beschlüsse dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

Gransee, den 01.04.2016